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Das Problem mit der Daumenkralle

Problem? Nein, eigentlich ist es gar keins. Aber es gibt in Deutschland immer noch Windhundezüchter, die eins daraus machen (augenfälligerweise oft Leute, die noch nie einen daumenintakten Hund hatten und nur vom Hörensagen leben).

Windhundesport ist Sport, und Sport trägt nun mal die Gefahr von Verletzungen mit sich. Verletzungen kann und sollte man vorbeugen, keine Frage. Der  Eine tut es, weil ihm das anvertraute Tier viel wert ist, der Andere, weil er nicht möchte, das sein Tier längere Zeit verletzungsbedingt ausfällt. Viele auch aus beiden Gründen. Manch einer denkt dabei durchaus vorausschauend über die damit verbundenen Massnahmen und Folgen nach.

Windhunde rennen mit den Pfoten. Deshalb sind Verletzungen an den Beinen und Pfoten naturgemäss am Häufigsten zu finden, abgerissene Ohren sind hingegen selten. Genaue Statistiken über die Verletzungshäufigkeit bestimmter Gliedmassen liegen allerdings nicht vor,  und da selbst viele Hundehalter Begriffe wie Daumen und Wolfskralle miteinander verwechseln, andererseits Verletzungen aber auch völlig unterschiedlich eingestuft werden (ein Cut am Bein hat nichts mit einer Fraktur zu tun, ist aber auch Verletzungen am Bein), wird sich diese Informationslage mit Sicherheit auch nicht durchgreifend verbessern (schaffen wir es doch nicht einmal,  bei so einfach zu prüfenden Sachen wie dem Myostatin-Gendefekt eine Übersicht über die gesamte Population innerhalb eines Landes zu erhalten, weil wir einfach nur bestimmte Teile der Population prüfen statt aller betroffenen Individuen).

Hunde haben pro Vorderfuss 5 normal ausgebildete 5 Mittelhandknochen und 5 Zehen, davon ein Zeh etwas kürzer, der sogenannte Daumen. 
Auch wenn Hunde den Daumen nicht genau so wie wir Menschen verwenden, so ist er doch durchaus nicht ohne Funktion. Schon beim Knabbern an Kaustäbchen kann man bereits beim Welpen und Junghund beobachten, dass der Daumen zum Fixieren des kostbaren Knabbergutes verwendet wird. Weit wichtiger als dies ist allerdings die Funktion des Daumens beim Gehen und Rennen. Die Argumentation, dass der Daumen ein rudimentäres Körperteil ohne jegliche Funktion wäre, ist schlicht und ergreifend falsch. Wenn man sich die Entwicklung des vorderen Extremitätenskeletts der Wirbeltiere mal anschaut, so sieht man, dass beim Übergang zu den Landwirbeltieren bereits feststand, daß die distalen vorderen Gliedmaßen 5 Strahlen haben.
Die 5 Finger scheinen also ein primitives Merkmal darzustellen. Die Phalangenformel (Phalangenzahl pro Strahl) variierte zwar noch ( z.B. 2+3+4+5+3 bei primitiven Reptilien); aber bereits beim Übergang zu den primitiven Säugern findet man eine Vereinheitlichung der Phalangenformel auf 2+3+3+3+3.
Das bedeutet: die Zweigliedrigkeit des Daumens (Phalanx 1) ist gleichfalls ein sehr altes Merkmal und die Phalanx medialis ist schon sehr früh verlorengegangen, nicht erst beim Canis lupus. Terrestrische Lauftiere brauchen keinen opponierbaren Daumen, daher hat der Hund nur einen reduzierten ersten Strahl: aber trotzdem 2-gliedrig. Ein echtes rudimentäres Gliedmass würde sich längst weiter zurückgebildet haben (siehe Schafe oder Pferde)...

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Nun also zurück zum Problemfall Daumen. In der Vergangenheit hatte sich der Brauch eingebürgert, Welpen speziell der Rassen Whippet und Greyhound unmittelbar nach der Geburt die Daumen abzuknipsen. Wohlgemerkt, nicht die Kralle, sondern das Organ. Begründet wurde dies mit dem Argument der Verletzungsprophylaxe. Wir erinnern uns - es liegen keinerlei gesicherte Daten über die Häufigkeit der Verletzungen und über die Zahl der betroffenen Hunde vor.

Was heisst das? Ein Tierarzt oder (falls sich kein Tierarzt mehr für dieses "Geschäft" findet) der Züchter selbst schneidet den Welpen 1-2 Tage nach der Geburt mit einer Schere die Daumen ab, eventuell verödet er die entstandenenen Wunden noch. Der Eingriff erfolgt ohne Betäubung.

Schauen wir uns doch mal an, was da tatsächlich passiert: dem "Operateur" ist es aufgrund fehlender Präparation des darunter liegenden Gewebes nicht möglich, den genauen Ort der Amputation zu sehen, er wird also unweigerlich "irgendwo" schneiden und Knochen und Muskeln/Sehnen durchtrennen. Nerven und Blutgefässe vernachlässigen wir an dieser Stelle mal.

Das durch diese Art der "Operation" Schäden gesetzt werden, deren Ausmass nicht beurteilbar ist, dürfte ohne weitere Erklärung auskommen.

Nun haben wir also einen Eingriff, den jedes veterinärmedizinische Lehrbuch der Neuzeit nur unter ganz bestimmten Indikationen und in einer komplett anderen Vorgehensweise beschreibt (lediglich die Entfernung der nicht knöchern verbundenen Wolfskralle wird gelegentlich noch per Scherenschlag beschrieben, aber auch hier jeweils unter Betäubung). Natürlich, die Starstecher und Bader im Mittelalter haben ihre Operationen (meist) auch erfolgreich durchgeführt, die Frage ist, ob sie heute auch noch so praktizieren dürften.

Warnung: Achtung, die nachfolgenden Videos beinhalten schwere Gewalteinwirkungen auf Menschen und Hunde!

Wer ein interessantes Video zu Eingriffen ohne Betäubung sehen möchte, sollte sich (gute Nerven vorausgesetzt!) das Video auf dieser Seite anschauen. 

Gut, dieses vorherige Video betrifft ein Menschenkind, wir haben es ja hier von Hunden. Also dann hier eine Amputation der Daumen beim Welpen.

Auch dieser Welpe hat offensichtlich keinerlei Probleme, oder?

Oder bei diesem kleinen Border Collie?

Das Internet ist voll mit weiteren Videos dieser Art...

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Nun mal ein Link zu einem anderen Video, das zeigt, dass die Daumen ganz gewiss nicht nutzlos sind!

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Risiko - Arthrose!

Kommen wir nun zu den Spätschäden. Je weiter Richtung Mittelhandknochen hin der Daumen abgesetzt wird, desto instabiler wird das gesamte Gelenk. Tatsächlich - es muss nichts passieren, aber das Risiko steigt. Bereits 2003 hat sich eine kanadischee Ärztin darüber so ihre Gedanken gemacht und veröffentlicht. Wer also einen gesunden Welpen haben möchte, sollte sich den Kauf eines amputierten Tieres gründlich überlegen, es sei denn, er spekuliert darauf, den Züchter später für die Spätschäden und Behandlungskosten haftbar zu machen.

Tja, und wer jetzt sagt, "Arthrose - nee, mein Hund kriegt sowas nicht", der sollte sich mal noch diesen Link über Amputationsneurome reinziehen. Klar, Hunde sind keine Menschen, aber der allgemeine physische Aufbau und die Funktion der Gewebe sind nun mal gleich. Jede überflüssige Amputation ist auch gleich einem überflüssigen Amputationsneurom.

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Einer der beiden Verbände, in denen in Deutschland im VDH Whippets gezogen werden (WCD) , erklärt , dass die Amputation der Daumen innerhalb ihres Zuchtverbandes verboten ist. Der zweite Verband (DWZRV) hat nun nachgezogen und verbietet die Amputation, jedoch bleibt der Eingriff für den Züchter nach wie vor ohne Folgen und die Würfe werden abgenommen.

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Und noch was interessantes:

Hier mal ein Auszug der aktuellen Gebührenordnung für Tierärzte (bearbeitet nach dem Bundesgesetzblatt)

GOT Ziffer Bezeichnung Gebühr einfach
  Bewegungsapparat  
B 1 a Amputation größerer Teile von Extremitäten € 92,03
B 1 cb Amputation Rute Hund, Katze € 40,90
B 1 cb Amputation Rute Hund, Katze Saugwelpe (Tierschutz!) € 5,11
B 1 da Amputation Wolfskralle Saugwelpe (Tierschutz!) € 2,56
B 1 db Amputation Wolfskralle, alteres Tier € 15,34
B 1 e Amputation einer Zehe € 43,46
B 2.1 b Frakturbehandlung konservativ, einfache Fraktur € 30,68
B 2.1 b Frakturbehandlung konservativ, komplizierte Fraktur € 61,36
B 2.2 a, c Frakturbehandlung operativ, Osteosynthese einfach € 153,39
B 2.2 b, c Frakturbehandlung operativ, Osteosynthese schwierig € 306,78
B 2.4 Implantatentfernung einfach € 40,90
     
B 5.1 Kürzen der Krallen bei Hund oder Katze € 5,11
B 5.1 Kürzen der Krallen bei Heimtieren € 4,09
B 5.2 a Lahmheitsunteruchung Hund € 25,56
B 5.2 b Lahmheitsunteruchung Pferd € 25,56

Was fehlt da für ein Eingriff? Richtig - präventive Daumenamputation bei Saugwelpen! Und das in der deutschen GOT?

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Die rechtliche Seite

Tierschutzgesetz - TierSchG
Ausfertigungsdatum: 24.07.1972

Vollzitat:
"Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist"
Stand:        Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313;
         zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 9.12.2010 I 1934

Vierter Abschnitt
Eingriffe an Tieren
§ 5
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
1.    wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,
2.    wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint.
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
1.    für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
1a.    für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
2.    für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,
3.    für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern,
4.    für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
5.    für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist,
6.    für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages,
7.    für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.    über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist,
2.    Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.

Fassen wir kurz zusammen, Eingriffe ohne Betäubung sind nicht zugelassen; alle aufgeführten Ausnahmefälle betreffen definitiv keine Hunde

§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1.    der Eingriff im Einzelfall
    a)        nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
    b)        bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
2.    ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,
3.    ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,
4.    das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
5.    zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.

Fassen wir kurz zusammen, für den Eingriff muss eine tierärztliche Indikation vorliegen

Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Im Anschluss an die Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier anzuwenden. Für die Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a entsprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 6 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben:
1.    der Zweck des Eingriffs,
2.    die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
3.    die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
4.    Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
5.    Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6.    die Begründung für den Eingriff.

Fassen wir kurz zusammen, diese Eingriffe sind anmeldepflichtig, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall

Eine tierärztliche Indikation? Nun, ich würde gern diesen Tierarzt sehen, der mit der grossen Glaskugel da steht und ermittelt, welcher der 6 oder 8 Welpen aus dem Wurf später mal eine sportliche Laufbahn einschlägt oder Gefahr laufen könnte, sich im Freilauf zu verletzen! Selbst bei Würfen aus Leistungslinien kann der Züchter nicht garantieren, das alle Welpen später mal auf die Rennbahn oder zum Coursen kommen (sogar gute und bekannte Züchter haben ja schon ab und an Probleme, alle Welpen unterzubringen, geschweige denn einige Neuzüchter, die oft auf der Hälfte des Wurfes sitzenbleiben und im Internet Werbung wie für sauer Bier machen müssen). 

Wie schaut es dann bei Vertretern der "Showlinien" aus? Sind diese Hunde, die Aufgrund ihres Gebäudes  nicht zu so absoluten Spitzengeschwindigkeiten wie die Renner in der Lage sind, eventuell mehr gefährdet? Oder geht es hier um Schönheit, wenn die Daumen fehlen?

Tierschutz-Hundeverordnung TierSchHuV
Ausfertigungsdatum: 02.05.2001

Vollzitat:
"Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) geändert worden ist"
Stand:        Geändert durch Art. 3 G v. 19.4.2006 I 900

§ 10 Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassenmerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde. 

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Vorbeugung tierschutzgerecht

Der erste Schritt zur Vorbeugung von Krallenverletzungen ist - und zwar egal für welche Kralle - eine anständige Krallenpflege. Da die Daumen sich nun mal nicht so ablaufen wie andere Krallen, muss man hier noch regelmässiger mit Feile oder Dremel ran. Abknipsen geht auch, wenn man einen sehr scharfen Knipser benutzt und damit die natürlichen Knabbereien des Hundes gut nachahmen kann (viele Hunde knabbern sich die Daumennägel tatsächlich selbst gern kurz und müssen nur ein wenig kontrolliert werden). Eine kurze Kralle ist 3/4 der Prophylaxe!

Für besonders gefährliche Momente gibt es dann noch verschiedene Hilfsmittel. Besonders gefährdet sind die Daumen immer dann, wenn Hund mit hoher Geschwindigkeit bremst. Die übelste Situation aus Sicht des Daumens also ist das Rennen auf Grasbahnen mit Grasauslauf. Schnellste Lösung sind oft Klettverbände (wie z.B: von Benecura), die auch ungeübte Hundehalter relativ einfach anwenden können und die auch eine Alternative für den Freilauf sind. 

Auf Rennen bevorzuge ich (weil einfach enger anliegend) selbstgewickelte Tapes. Dazu werden ca. 4 cm breite adhäsive Binden benutzt, die von aussen nach innen über den Daumen mit ganz leichtem Zug etwa 2-3 mal um das Gelenk gewickelt werden. Der Daumen wird dabei NICHT direkt auf den Fuß gewickelt sondern mittels eines Schlitzes in der Binde erst in der zweiten Runde des Tapes eingebunden. Dadurch kann sich der Daumen beim Bremsen und in Kurven nach wie vor bewegen, steht aber nicht ab und ist so geschützt.

Ach ja: ich habe nun kummulierte 60 Jahre Hundeerfahrung (verteilt auf 6 Hunde), und nicht EINMAL eine durch Bremsbelastung verunfallte Daumenkralle (hmm, abgesehen die durch die Bremsbelastung des Autos auf Juniors Fuss bei dem Verkehrsunfall, die zähle ich da jetzt bitte nicht dazu, die hat aber auch nicht dazu geführt, dass die Kralle gezogen werden musste).  Wir hatten einige Male eine abgerissene Wolfskralle bei Junior, die wuchs dann nun sehr spärlich und ein wenig verkrüppelt nach und machte auch keine Probleme mehr. Wir hatten in diesen 60 Hundeerfahrungsjahren insgesamt 3 Mal Verletzungen an anderen Krallen, und ich selbst reisse mir ständig die Nägel bis ins Fleisch ein, werde deshalb aber trotzdem nicht amputieren...

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Nochmal zur Klarstellung - ich bin die Letzte, die sich gegen medizinisch notwendige Eingriffe wendet! Sollte ein Hund wiederholt Probleme mit den Daumen (oder anderen Zehen) haben, die sich auch trotz sorgfältiger Pflege und Vorbeugung nicht vermeiden lassen, ist ein Eingriff lege artis angezeigt. Der Tierarzt wird dabei mit Sicherheit dafür sorgen, dass Folgeschäden so gering wie möglich ausfallen. 

Was ich jedoch konsequent ablehne sind Eingriffe, die aus reiner Bequemlichkeit oder aus Schönheitsgründen vorgenommen werden, auch wenn die wahren Gründe mit dem Deckmäntelchen angeblicher Fürsorge verschleiert werden sollen. Den "Vorbeugern" noch ein Wort auf den Weg - die konsequenteste Vorsorge wäre, erst gar keinen Hund zu halten, der kann sich dann auch nicht verletzen!

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Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbaucherschutz vom 14.09.2011

"Nach § 6 des Tierschutzgesetzes ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben verboten. Diese Vorschrift schützt die Unversehrtheit der Tiere. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes gilt das Verbot nicht, wenn der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen. Weitere, im Tierschutzgesetz geregelte Ausnahmen betreffen nicht den von Ihnen dargelegten Sachverhalt (Anmerkung: geschildert wurde die präventive Entfernung der Daumen). Nicht im Tierschutzgesetz aufgeführte Gründe einer Amputation oder Gewebezerstörung sind nicht zulässig.

Die Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften, damit auch die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, obliegt nach § 15 des Tierschutzgesetzes den nach Landesrecht zuständigen Behörden. In der Regel sind dies die Veterinärämter. Grundsätzlich haben diese die Möglichkeit Anordnungen zu treffen, mit denen tierschutzwidrigen Eingriffen und Behandlungen entgegengewirkt wird. Nach § 18 Absatz 1 Nr. 8 des Tierschutzgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt."

Zur Erklärung: das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbaucherschutz ist in der Bundesrepublik Deutschland zuständig für den Tierschutz und die damit im Zusammenhang stehende Gesetzgebung

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Und anbei noch ein schon etwas älteres Schreiben vom Deutschen Tierschutzbund, das allerdings nicht an Aktualität verloren haben dürfte

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Noch eine Fundstelle, es gibt längst ein europäisches Gesetz  (Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren)